Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

a) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfts­beziehungen zwischen der Tankanlagenbau Müller GmbH, Pforzheimer Straße 8, 01189 Dresden, vertreten durch ihren Geschäftsführer Carsten Müller und den Vertrags­partnern in der zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses gültigen Fassung. Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Vertrags­partners gelten nur, insoweit sie mit diesen Bedingungen übereinstimmen. Im Übrigen finden die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Vertrags­partners keine Anwendung, auch wenn die Tankanlagenbau Müller GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

b) Vertragsvereinbarung
Vertragssprache ist deutsch.

c) Vertragsschluss
Der Vertragsschluss findet individuell durch Angebot und Annahme statt. Wobei die Tankanlagenbau Müller GmbH auf Anfrage ein schriftliches Angebot erstellt, welches der Vertrags­partner binnen 14 Tagen schriftlich (z.B. per E‑Mail, Fax) annehmen kann. Mit der fristgerechten Annahme kommt ein Vertrag zwischen der Tankanlagenbau Müller GmbH und dem Vertrags­partner zustande. Soweit die Annahme nicht fristgerecht durch den Vertrags­partner erklärt wird, stellt dessen Erklärung ein entsprechendes Angebot dar, welches wiederum von der Tankanlagenbau Müller GmbH nun binnen einer Woche schriftlich (z.B. per E-Mail, Fax) angenommen werden kann. Eine gesonderte Speicherung des Vertrags­textes findet nicht statt, sondern der Vertrags­inhalt ergibt sich jeweils individuell aus der getroffenen Vereinbarung. Soweit abweichend hiervon das Angebot lediglich in Form eines Lieferscheins oder Reparatur­auftrags vorliegt, gilt dieses mit Unterschrift des Vertrags­partners als angenommen.


§ 2 Leistungsbeschreibung

a) Leistungserbringung
Die Tankanlagenbau Müller GmbH ist berechtigt den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.

b) Leistungsverzögerungen
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außer­gewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von der Tankanlagenbau Müller GmbH nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungs­gemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat die Tankanlagenbau Müller GmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Tankanlagenbau Müller GmbH dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

c) Rücktritt
Bei Nichtverfügbarkeit aus zuvor genannten Gründen kann die Tankanlagenbau Müller GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die Tankanlagenbau Müller GmbH verpflichtet sich dabei, den Vertrags­partner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

d) Leistungszeit
Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, erbringt die Tankanlagenbau Müller GmbH die Leistung innerhalb von 30 Tagen. Der Fristbeginn für die Leistung ist bei Vorkassenzahlung der Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei Zahlung auf Rechnung der Tag nach Vertragsschluss. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

e) Leistungsänderung bei Dienst- und Werkleistungen
Der Vertragspartner kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistung verlangen, auch wenn diese bereits erbracht oder ausgeliefert wurden. Die Tankanlagenbau Müller GmbH wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, den infolge der Änderung eintretenden Mehraufwand und die Zeitverzögerung ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertrags­anpassung einigen. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Tankanlagenbau Müller GmbH die Änderungs­wünsche zurück­weisen. Leistungs­änderungen, die die Erbringung des Werks nicht nur unerheblich beeinflussen, sind in schriftlichen Zusatz­vereinbarungen festzuhalten.

f) Nichtdurchführung des Vertrages
Wird der Vertrag aus Gründen, die der Vertrags­partner zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so verpflichtet sich der Vertrags­partner der Tankanlagenbau Müller GmbH als Schadens­ersatz für den entgangenen Gewinn einen Betrag von 10 Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens­ersatzes bleibt unbenommen. Dem Vertrags­partner verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Tankanlagenbau Müller GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Material, das die Tankanlagenbau Müller GmbH für diesen Auftrag beschafft hat und nicht an den Lieferanten zurückgeben oder anderweitig ohne Verlust verwerten kann, muss der Vertrags­partner abnehmen und bezahlen.


§ 3 Zahlung

a) Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk. Die genauen Preise und Zahlungsbedingungen ergeben sich jeweils aus der Auftrags­bestätigung. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Soweit der Vertrags­partner Verbraucher ist, werden die Preise inklusive Umsatzsteuer angegeben; soweit der Vertrags­partner Unternehmer ist, verstehen sich die Preise jeweils exklusive Umsatzsteuer.

b) Einheitspreise
Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsummen oder Festpreise) ausdrücklich vereinbart ist. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschal­summe vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheits­preises auch eine angemessene Änderung der Pauschal­summe gefordert werden. Der Vertrags­partner überwacht die gelieferte Menge eigenverantwortlich. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich gelieferten Mengen, diesbezüglich sind die in Angeboten und Auftrags­bestätigungen angegebenen Mengen vorläufig.

c) Zusatzkosten
Für den Abtransport und die Vernichtung, bzw. ordnungs­gemäße Entsorgung von Öl-, Schlamm-, Wasser-Rück­ständen sowie Sinkstoffen berechnet die Tankanlagenbau Müller GmbH die ihr entstehenden Selbstkosten nach dem jeweils gültigen Tarif. Zusätzlich anfallende Gebühren (z.B. nach der „Anlagen­verordnung wassergefährdende Stoffe“ (VAwS) und den „Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten“ (TRbF)) sind vom Anlagenbetreiber bzw. Vertrags­partner direkt gegenüber den entsprechenden Sachverständigen bzw. Stellen zu begleichen, sofern diese nicht ausdrücklich bereits im Vertrag enthalten sind.

d) Fälligkeit
Sofern nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes vereinbart ist, sind bei Werk­lieferungs­verträgen sämtliche Forderungen der Tankanlagenbau Müller GmbH sofort und ohne Abzug fällig. Bei Werkverträgen ist die Vergütung mit Abnahme des Werkes fällig, grundsätzlich ist jedoch eine Anzahlung i.H. von 20 Prozent der vereinbarten Vergütung zu leisten. Darüber hinaus kann die Tankanlagenbau Müller GmbH Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt verlangen und diesbezüglich Teil-/Abschlagsrechnungen stellen. Verlangt die Tankanlagenbau Müller GmbH nach der Fertig­stellung eine förmliche Abnahme, so ist der Vertrags­partner verpflichtet, die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung durch die Tankanlagenbau Müller GmbH als abgenommen, soweit nicht durch Inbetriebnahme (konkludente Abnahme) oder ausdrückliche Abnahmeerklärung bereits zuvor die Abnahme erfolgt ist. Für den Fall, dass das vereinbarte Werk durch Verschulden des Vertrags­partners nicht fertiggestellt werden kann, behält die Tankanlagenbau Müller GmbH den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung.

e) Zahlungsverzug
Der Vertragspartner gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht bis zum auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs­datum, bei der Tankanlagenbau Müller GmbH eingeht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, bzw. 9 Prozent­punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Rechts­geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Sollte der Vertrags­partner mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, so behält sich die Tankanlagenbau Müller GmbH vor, Mahngebühren in Höhe von EUR 5,00 in Rechnung zu stellen. Die Geltend­machung eines darüber hinaus gehenden Schadens­ersatzes bleibt unbenommen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Tankanlagenbau Müller GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

f) Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Vertrags­partner nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des Vertrags­partners beruhen.

g) Person des Leistungsempfängers
Soweit Zahlungen nicht durch den Vertrags­partner selbst geleistet werden, gilt mit dem Ausgleich der Forderung der Tankanlagenbau Müller GmbH durch einen Dritten, dieser zahlende Dritte als Leistungs­empfänger. Die mit der Zahlung im Gegenseitig­keits­verhältnis stehenden Ansprüche der Tankanlagenbau Müller GmbH gegen den Vertrags­partner werden insoweit an den zahlenden Dritten abgetreten und der Vertrags­partner stimmt dieser Abtretung an den zahlenden Dritten hiermit bereits zu.


§ 4 Verantwortlichkeit des Vertragspartners

a) Inhalt des Auftrags
Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Daten und Informationen bei einem Auftrag ist ausschließlich der Vertrags­partner selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich zudem, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalte Rechte Dritter verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Vertrags­partner bestätigt mit der Übertragung von Daten an die Tankanlagenbau Müller GmbH, die urheberrechtlichen Bestimmungen eingehalten zu haben.

b) Freistellung
Der Vertragspartner hält die Tankanlagenbau Müller GmbH von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen solcher Verletzungen gegenüber der Tankanlagenbau Müller GmbH geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.

c) Ausführungen
Die von der Tankanlagenbau Müller GmbH erstellten Skizzen und Pläne sind vor Ausführung vom Vertrags­partner unbedingt auf Ihre Richtigkeit entsprechend der Absprache zu über­prüfen. Änderungen hiervon sind schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Bestätigung bzw. Freigabe durch die Tankanlagenbau Müller GmbH. Sollten der Tankanlagenbau Müller GmbH durch die Verletzung dieser Pflichten ein Schaden entstehen hat der Vertrags­partner der Tankanlagenbau Müller GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern er die Pflicht­verletzung zu vertreten hat. Verzögern sich Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch Umstände, die der Vertrags­partner zu vertreten hat, stellt die Tankanlagenbau Müller GmbH die anfallenden Kosten für die Wartezeit sowie die erneute Anreise des Montage­personals in Rechnung.

d) Montagevoraussetzungen
Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von der Tankanlagenbau Müller GmbH beauftragten Personen mit den entsprechenden Fahrzeugen das Gelände und die Anlagen, auf dem oder in denen die Arbeiten ausgeführt werden müssen, betreten und befahren dürfen. Wasser, Licht, Energie, Brennstoff, Hebezeuge, Gerüste und sonstige Vorrichtungen für Montage und Inbetriebnahme sind vom Vertrags­partner auf seine Kosten bei Beginn und während der Montage zur Verfügung zu stellen bzw. zu liefern. Des Weiteren sind geeignete Arbeits-, Aufenthalts-, Lager- und Sanitärräume für die von der Tankanlagenbau Müller GmbH beauftragten Personen sowie Liefergegenstände, Werkzeuge und angemessene Vorkehrungen zum Schutz der von der Tankanlagenbau Müller GmbH beauftragten Personen und des Eigentums der Tankanlagenbau Müller GmbH bereitzustellen. In Lager-/Auffangräumen von Tankanlagen dürfen keine Gegenstände gelagert werden. Die Tankanlagenbau Müller GmbH haftet nicht für Beschädigungen an gelagerten Gegenständen oder für durch gelagerte Gegenstände entstandene Beschädigungen. Eventuell erforderliche Elektro­anschlüsse werden, sofern vereinbart, durch die Tankanlagenbau Müller GmbH provisorisch ausgeführt und müssen durch den Vertrags­partner von einem geeigneten Elektro-Installationsbetrieb überprüft werden.


§ 5 Widerrufsrecht

a) Allgemeines
Soweit der Vertragspartner als Verbraucher im Wege des Fernabsatzes Verträge mit der Tankanlagenbau Müller GmbH schließt, bestehen ggf. Widerrufsrechte. Der Umfang und Inhalt ergibt sich aus der gesondert gegebenen Widerrufsbelehrung.

b) Rücksendung ohne ausdrückliche Erklärung
Sendet der Vertragspartner Waren innerhalb der gesetzlichen Widerrufs­frist an die Tankanlagenbau Müller GmbH zurück, ohne ausdrücklich zu erklären, dass es sich dabei um die Ausübung seines Widerrufsrechts handelt, wird die Rücksendung als Widerruf eingeordnet, sofern für die Ware ein solches Widerrufsrecht bestand und kein anderer Rücksendegrund ersichtlich ist.

c) Rücksendekosten beim Widerruf
Der Vertragspartner trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

a) Allgemein
Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, bleiben die von der Tankanlagenbau Müller GmbH gelieferten Waren, Werke und Materialien bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Tankanlagenbau Müller GmbH. Gegenüber Verbrauchern bleibt nur das gelieferte Produkt aus dem konkreten Vertrag bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Tankanlagenbau Müller GmbH. Der Vertrags­partner hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen jederzeit pfleglich zu behandeln. Der Vertrags­partner tritt einen Anspruch bzw. Ersatz, den er für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust dieser Sachen erhält, an die Tankanlagenbau Müller GmbH ab. Der Vertrags­partner ist, soweit nachfolgend nichts abweichendes vereinbart wird, nicht berechtigt, die ihm unter Eigentums­vorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

b) Pfändung und anderweitige Beeinträchtigungen
Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache gepfändet oder anderweitig durch Dritte beeinträchtigt, hat der Vertrags­partner die Tankanlagenbau Müller GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertrags­partner für den der Tankanlagenbau Müller GmbH entstandenen Ausfall.

c) Weiterveräußerung
Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiter­veräußerung der Vorbehalts­ware tritt der Vertrags­partner schon jetzt an die Tankanlagenbau Müller GmbH in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter­verkauft worden ist. Der Vertrags­partner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Tankanlagenbau Müller GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Tankanlagenbau Müller GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertrags­partner seinen Zahlungs­verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens gestellt ist oder Zahlungs­einstellung vorliegt.

d) Umbildung, Be- und Verarbeitung
Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist, erfolgt die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertrags­partner stets namens und im Auftrag für die Tankanlagenbau Müller GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertrags­partners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Tankanlagenbau Müller GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Tankanlagenbau Müller GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Tankanlagenbau Müller GmbH zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertrags­partners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertrags­partner der Tankanlagenbau Müller GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Tankanlagenbau Müller GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Vertrags­partner tritt der Vertrags­partner auch solche Forderungen an die Tankanlagenbau Müller GmbH ab, die dem Vertrags­partner durch die Verbindung der Vorbehalts­ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Tankanlagenbau Müller GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

e) Rücknahme
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertrags­partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch im Falle der Beantragung eines Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Vertrags­partners, ist die Tankanlagenbau Müller GmbH berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die Tankanlagenbau Müller GmbH erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

f) Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 15 Prozent, ist die Tankanlagenbau Müller GmbH auf Verlangen des Vertrags­partners zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.


§ 7 Urheberrechte und Lizenzerteilung

Die Inhalte der Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen und anderer Unterlagen, einschließlich sämtlicher autorisierter Kopien, die die Tankanlagenbau Müller GmbH dem Vertrags­partner aushändigt, sind dingliches und geistiges Eigentum der Tankanlagenbau Müller GmbH. Die Tankanlagenbau Müller GmbH überträgt dem Vertrags­partner mit Aushändigung der Unterlagen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht daran in dem Umfang, wie dies im Vertrag vereinbart ist. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise, ist grundsätzlich untersagt und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Tankanlagenbau Müller GmbH.


§ 8 Gewährleistung bei Werkverträgen

a) Gewährleistungsanspruch
Es bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ist das Werk mangelhaft und verlangt der Vertrags­partner Nacherfüllung, kann die Tankanlagenbau Müller GmbH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Werden Mängel auch nach wenigstens zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht behoben, so hat der Kunde Anspruch auf Rücktritt oder Minderung. Bei einem Weiterverkauf der Ware an Dritte, ist die Abtretung der Gewähr­leistung ausgeschlossen. Ein Gewähr­leistungs­fall liegt nicht vor, wenn der Mangel die Folge von Veränderungen oder Instand­setzungs­arbeiten seitens des Vertrags­partners oder Dritter ist.

b) Rechte bei unwesentlichem Mangel
Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Vertrags­partner unter Ausschluss des Rück­tritts­rechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des vereinbarten Werklohns zu.

c) Schadensersatz für Mängel
Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Schadensersatz für Mängel ist nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu leisten. Dieser Ausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften des Produkt­haftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

d) Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht im Rahmen der Gewähr­leistungs­abwicklung erst mit der Abnahme des Werks auf den Vertrags­partner über. Für selbständige Teil­leistungen kann eine eigene Abnahme verlangt werden. Jede Abnahme hat den Gefahren­übergang der abgenommenen (Teil-)Leistung zur Folge.

e) Rügeobliegenheit von Unternehmern
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel sowie leicht erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen, bzw. soweit sich ein Mangel erst später zeigt, muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs­anspruchs ausgeschlossen. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Vertrags­partner spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs­voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

f) Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem Gefahrenübergang.


§ 9 Gewährleistung bei Kaufverträgen / Werklieferungsverträgen

a) Gewährleistungsanspruch
Es bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ein Gewähr­leistungs­anspruch kann nur hinsichtlich der Beschaffenheiten der Ware entstehen, zumutbare Abweichungen in den ästhetischen Eigenschaften der Ware unterfallen nicht dem Gewähr­leistungs­anspruch. Soweit zusätzlich zu den Gewähr­leistungs­ansprüchen Garantien gegeben werden, finden Sie deren genaue Bedingungen jeweils beim Produkt. Mögliche Garantien berühren die Gewähr­leistungs­rechte nicht. Bei einem Weiterverkauf der Ware an Dritte, ist die Abtretung der Gewähr­leistung ausgeschlossen. Ein Gewährleistungs­fall liegt nicht vor, wenn der Mangel die Folge von Veränderungen oder Instandsetzungs­arbeiten seitens des Vertrags­partners oder Dritter ist.

b) Rechte bei unwesentlichem Mangel
Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Vertrags­partner unter Ausschluss des Rück­tritts­rechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des Kaufpreises zu.

c) Schadensersatz für Mängel
Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Ware zurück­zuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Schadensersatz für Mängel an der Ware werden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit geleistet. Dieser Ausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkt­haftungs­gesetzes bleiben vom Haftungs­ausschluss unberührt.

d) Regelungen für Unternehmer
Gegenüber Unternehmern gelten, abweichend von den gesetzlichen Gewähr­leistungs­vorschriften, folgende Bestimmungen: Im Falle eines Mangels leistet die Tankanlagenbau Müller GmbH nach eigener Wahl die Nacherfüllung in Form der Mangel­beseitigung oder der Neulieferung. Dabei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache bereits mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person über. Gewährleistungs­ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem so bestimmten Gefahren­übergang. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs­anspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs­voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

e) Regelungen für Verbraucher
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der verkauften Ware geht erst mit der Übergabe der Ware auf den Vertrags­partner über. Sollte der Vertrags­partner erkennen, dass die Umverpackung beschädigt bei ihm ankommt bzw. nach Erhalt der Ware eine Beschädigung feststellen, wird darum gebeten, dies mitzuteilen. Es besteht jedoch weder eine Pflicht zu einer solchen Mitteilung, noch werden durch eine unterbliebene Mitteilung die Gewährleistungs­rechte des Verbrauchers berührt. Ist die Ware mangelhaft, kann der Vertrags­partner wahlweise Nacherfüllung in Form der Nach­besserung oder Nach­lieferung verlangen. Werden Mängel auch nach zweimaligem Nach­besserungs­versuch nicht behoben, so hat der Vertrags­partner Anspruch auf Rücktritt oder Minderung.

f) Gewährleistung für gebrauchte Waren
Für gebrauchte Waren beträgt die Gewährleistung 1 Jahr bzw. soweit der Vertrags­partner Unternehmer ist, ist die Gewährleistung für gebrauchte Waren ausgeschlossen. Dies schließt nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.


§ 10 Haftung

a) Haftungsausschluss
Die Tankanlagenbau Müller GmbH sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit wesentliche Vertrags­pflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags­zwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertrags­typischen, unmittelbaren Durchschnitts­schaden. Gegenüber Unternehmern haftet die Tankanlagenbau Müller GmbH im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertrags­pflichten nur in Höhe des vorhersehbaren, vertrags­typischen, unmittelbaren Durchschnitts­schadens.

b) Haftungsvorbehalt
Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkt­haftungs­gesetzes bleiben vom Haftungs­ausschluss unberührt.


§ 11 Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechts­streitig­keiten aus diesem Vertrag wird der Geschäfts­sitz der Tankanlagenbau Müller GmbH in Dresden vereinbart, sofern der Vertrags­partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Vertrags­partner keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

b) Rechtswahl
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem Heimatrecht des Vertrags­partners entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

c) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Unsere AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

a) Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Aufträge, die von der Tankanlagenbau Müller GmbH vergeben werden und unabhängig davon, ob die Tankanlagenbau Müller GmbH den Auftrag in eigenem Namen für eigene Rechnung, in eigenem Namen für fremde Rechnung oder in fremdem Namen für fremde Rechnung erteilt. Geschäfts­bedingungen des Auftragnehmers, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, haben nur dann Gültigkeit, wenn und soweit sie von der Tankanlagenbau Müller GmbH schriftlich anerkannt worden sind.

b) Begriffsbestimmungen
Die Begriffe "Auftrag, Auftragnehmer" sind im kauf­männischen Sinn zu verstehen. Der Begriff "Auftrag" bezeichnet das Vertragsverhältnis zwischen "Auftrag­nehmer" und der Tankanlagenbau Müller GmbH ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, der Begriff "Auftragnehmer" denjenigen, der die Hauptleistung schuldet. Mit "Lieferung" ist sowohl die Übergabe von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen, als auch die Herstellung eines Werkes gemeint.


§ 2 Lieferbedingungen

Die vereinbarten Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer die Lieferung auf seine Kosten und seine Gefahr an die im Auftrag angegebene Lieferanschrift zu senden, die gleichzeitig den Erfüllungs­ort bezeichnet. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen stellt keinen Verzicht auf die Geltend­machung der durch die Verspätung entstandenen gesetzlichen Rechte dar.


§ 3 Auftragsumfang

Der im Auftragsschreiben festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden auch dann nicht vergütet, wenn sie produktions­technisch bedingt sind.


§ 4 Mängelansprüche / Haftung

Sämtliche Mängelansprüche und Schaden­ersatz­ansprüche der Tankanlagenbau Müller GmbH gegen den Auftragnehmer richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sämtliche Schadens­ersatz­ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer richten sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 5 Abnahme bei Werkverträgen

Die Abnahme durch die Tankanlagenbau Müller GmbH gilt erst dann als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Ablieferung abgelehnt wird. Mängelrügen seitens der Tankanlagenbau Müller GmbH sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 10 Arbeits­tagen ab Ablieferung bzw. bei nicht offensichtlichen Mängeln ab Entdeckung erhoben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht.


§ 6 Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden. Fordert die Tankanlagenbau Müller GmbH nach Auftrags­erteilung - z.B. durch Änderungs- und Ergänzungs­wünsche - eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, hat dieser nur dann einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, wenn er diesen Anspruch der Tankanlagenbau Müller GmbH unverzüglich nach Forderung der Zusatzleistung schriftlich angekündigt hat. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, hat die Tankanlagenbau Müller GmbH die Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs­eingang bei der Tankanlagenbau Müller GmbH ohne Abzug an den Auftragnehmer zu bezahlen. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftrag­nehmer alle eventuellen Verpackungs- und Entsorgungs­kosten.


§ 7 Abtretungsverbot

Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere den Vergütungsanspruch, darf dieser nicht abtreten.